In Werbeanzeigen der Tagespresse sowie örtlichen Wochenzeitungen wird immer wieder handwerkliche Tätigkeit angedient. Soweit in solchen Anzeigen lediglich eine Telefonnummer aber keine Adresse angegeben ist, kann dies ein Indiz sein, dass hier Schwarzarbeit angeboten wird.Wie kann die Handwerkskammer Ulm darauf reagieren? Zum einen wird in dem für die Schwarzarbeit zuständigen Referat täglich die einschlägige Presse auf solche Inserate durchgesehen, zum anderen nimmt die Handwerkskammer entsprechende Hinweise und Anrufe durch ihre Mitgliedsbetriebe sofort auf.
Wenn nämlich Werbemaßnahmen ohne Angabe von Namen und Anschrift nur per Telefonnummer erfolgen und Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bestehen, ist der Telekommunikationsanbieter gemäß § 4 (3) Telekommunikationsgesetz verpflichtet, der Handwerkskammer Ulm auf deren Verlangen Name und Anschrift des Anschlussinhabers unentgeltlich mitzuteilen.
Ähnlich ist der neue Wortlaut des § 17 (4) HWO, der dem Telekommunikationsanbieter unter oben genannten Voraussetzungen eine Offenbarungspflicht gegenüber der Handwerkskammer auferlegt.
Beide Paragraphen dienen somit einer wirksameren Bekämpfung der Schwarzar-beit.
Wem ein solches Inserat auffällt, kann dieses der Handwerkskammer zuleiten, diese prüft, ob Anhaltspunkte vorliegen, die einen Verstoß gegen die Handwerksordnung nahe legen, stellt dann über den Telefonanbieter den Inserenten fest und leitet gegebenenfalls weitere nötige Maßnahmen ein.
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HK-Ulm, Bianca Papica, Dipl.Finanzwirtin (FH) |
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