Ein portugiesischer Bauunternehmer hatte vor dem Europäischen Gerichtshof dagegen geklagt, dass seine nach Deutschland gesandten Arbeitnehmer den im deutschen Baugewerbe tariflich vereinbarten Mindestlohn erhalten sollten. Nach der Argumentation des Klägers diene das Arbeitnehmerentsendegesetz nicht alleine dem sozialen Schutz der entsandten Arbeitnehmer, sondern schütze die deutsche Bauwirtschaft vor Konkurrenz aus dem Ausland. Dies sei mit EU-Recht nicht vereinbar.
Handwerkskammer Ulm begrüßt Urteil des EUGH
Hauptgeschäftsführer Hermann Stangier von der Handwerkskammer Ulm: „Wir sind sehr froh, dass der Europäische Gerichtshof im Sinne der deutschen Bauhandwerker entschieden hat. Nur wenn gewährleistet ist, dass nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer den hier geltenden Mindestlohn erhalten, sind wenigstens die Mindestvoraussetzungen für einen fairen Wettbewerb im Europäischen Binnenmarkt gewährleistet.
Gerade das Baugewerbe hat unter Wettbewerbsverzerrungen und der illegalen Beschäftigung besonders zu leiden. Es kann jede Rückendeckung durch Politik und Justiz brauchen.
Nach wie vor ist bedauerlich, dass die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erlassenen Bußgeldbescheide wegen der schlechten Zusammenarbeit mit der Justiz im Ausland gegen ausländische Firmen so gut wie nie vollstreckt werden können. Hier muss die Politik dringend nachbessern, um im Wege bilateraler Abkommen zu einer Vollstreckbarkeit solcher Bescheide zu kommen. Sie gehen sonst ins Leere.“
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