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HOLZSTAUB - Einigung nicht um jeden Preis


2 Milli­gramm oder 5 Milli­gramm Holz­staub pro Kubik­meter Umgebungs­luft – ab wel­chem Grenz­wert muss künf­tig bei der Holz­verar­beitung ein Atem­schutz getra­gen wer­den? Fest­ge­legt wird dies in der Tech­nischen Regel für Gefahr­stoffe (TRGS) 553 Holz­staub, die gerade in Über­arbei­tung ist. Der Bundes­verband Holz und Kunst­stoff (BHKH) setzt sich im Inter­esse der Tisch­ler- und Schreiner­betriebe für eine inhalt­liche Fort­schreibung der alten TRGS ein.

Bisher sieht die TRGS 553 zwei Grenz­werte vor: Bei Benut­zung von Maschi­nen, die mehr als 5 mg/Kubik­meter Holz­staub abge­ben, ist ein Atem­schutz zu tragen. Bei Maschi­nen, bei denen 2 mg bis 5 mg/Kubik­meter anfallen, rei­chen zum Bei­spiel einge­schränkte Lauf­zeiten aus, um den gefor­derten Schutz zu gewähr­leisten, da die Grenz­werte auf acht Stun­den Tätig­keit bezogen sind (Schicht­mittel­wert).

Diese Rege­lung soll nun geän­dert werden. Hinter­grund ist eine euro­päi­sche Richt­linie, die nur einen Grenz­wert vor­schreibt, nämlich 5 mg/Kubik­meter. Dies hat das zustän­dige Bundes­minis­terium für Arbeit und Sozia­les (BMAS) zum Anlass genom­men, sich eben­falls auf nur einen Grenz­wert festzu­legen, und zwar 2 mg/Kubik­meter. Begrün­dung: Nach dem Mini­mierungs­gebot der Gefahr­stoff­verord­nung sei der un­terste mög­liche Grenz­wert zu wählen. In Deutsch­land seien dies 2mg/Kubik­meter, also müsse künf­tig dieser Grenz­wert einge­halten werden.

„Wir sind mit dieser Vorgabe nicht einverstanden, werden sie aber nicht ändern können“, kommentiert die Hauptgeschäftsführerin des BHKH, Dr. Bettina Wehrisch. „Den Grenzwert in der TRGS legt das Ministerium fest. Wir fordern jedoch mit Nachdruck eine praxisgerechte Ausgestaltung.“ Bei Maschinen, deren Grenzwert zwischen 2 mg und 5 mg/Kubik­meter liegt, dürfe nicht allein der Moment der Nutzung als Beurteilungsbasis dienen. Vielmehr müsse der Schichtmittelwert herangezogen werden, der auch die Zeiten der Nicht-Nutzung berücksichtigt.

„Andere Forderungen in den derzeitigen Verhandlungen lehnen wir strikt ab“, stellt Wehrisch klar. Darunter falle zum Beispiel eine permanente Reststaubüberwachung, sofern die Absaugung der Maschine über eine Luftrückführung verfügt. Eine solche Überwachung zöge eine Pflicht zur Nachrüstung nach sich. Die damit verbundenen Kosten wären für kleinere Betriebe zu hoch.

„Wir setzen uns klar für den Arbeitsschutz ein“, erklärt die Hauptgeschäftsführerin des BHKH. „Dieser darf aber nicht zu unnötigen bürokratischen Hürden führen; die Betriebe müssen wirtschaftlich arbeiten können.“ Sei dies nicht gegeben, bleibe der Arbeitgeberseite unter Umständen nichts anderes übrig, als die Gespräche zur TRGS für gescheitert zu erklären. „Wir wollen nicht um jeden Preis eine Einigung."

Die TRGS 553 muss vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen werden. Der BHKH ist an den Verhandlungen nur mittelbar durch ein Mitglied des Arbeitskreises Holzstaub beteiligt. Dieser war vom AGS mit der Ausarbeitung eines Entwurfs der TRGS beauftragt worden. Die Arbeitgeber sind durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes im AGS vertreten. Eine Neuregelung der TRGS setzt die Einigkeit des AGS voraus.

Datum: 14.08.2007
BHKH Bundesverband Holz und Kunststoff
Autor: BHKH Bundesverband Holz und Kunststoff
Ansprechpartner: Herr Markowski
Straße: Littenstraße 10
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Telefon: +49 (0)30 / 30 88 23 - 40
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BHKH-Forde­rung: Die Nut­zung von Maschi­nen in der Holz­verar­bei­tung muss prakti­kabel und wir­tschaft­lich blei­ben. (Foto: BHKH)


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