2 MilliÂgramm oder 5 MilliÂgramm HolzÂstaub pro KubikÂmeter UmgebungsÂluft – ab welÂchem GrenzÂwert muss künfÂtig bei der HolzÂverarÂbeitung ein AtemÂschutz getraÂgen werÂden? FestÂgeÂlegt wird dies in der TechÂnischen Regel für GefahrÂstoffe (TRGS) 553 HolzÂstaub, die gerade in ÃœberÂarbeiÂtung ist. Der BundesÂverband Holz und KunstÂstoff (BHKH) setzt sich im InterÂesse der TischÂler- und SchreinerÂbetriebe für eine inhaltÂliche FortÂschreibung der alten TRGS ein.
Bisher sieht die TRGS 553 zwei GrenzÂwerte vor: Bei BenutÂzung von MaschiÂnen, die mehr als 5 mg/KubikÂmeter HolzÂstaub abgeÂben, ist ein AtemÂschutz zu tragen. Bei MaschiÂnen, bei denen 2 mg bis 5 mg/KubikÂmeter anfallen, reiÂchen zum BeiÂspiel eingeÂschränkte LaufÂzeiten aus, um den geforÂderten Schutz zu gewährÂleisten, da die GrenzÂwerte auf acht StunÂden TätigÂkeit bezogen sind (SchichtÂmittelÂwert).
Diese RegeÂlung soll nun geänÂdert werden. HinterÂgrund ist eine euroÂpäiÂsche RichtÂlinie, die nur einen GrenzÂwert vorÂschreibt, nämlich 5 mg/KubikÂmeter. Dies hat das zustänÂdige BundesÂminisÂterium für Arbeit und SoziaÂles (BMAS) zum Anlass genomÂmen, sich ebenÂfalls auf nur einen GrenzÂwert festzuÂlegen, und zwar 2 mg/KubikÂmeter. BegrünÂdung: Nach dem MiniÂmierungsÂgebot der GefahrÂstoffÂverordÂnung sei der unÂterste mögÂliche GrenzÂwert zu wählen. In DeutschÂland seien dies 2mg/KubikÂmeter, also müsse künfÂtig dieser GrenzÂwert eingeÂhalten werden.
„Wir sind mit dieser Vorgabe nicht einverstanden, werden sie aber nicht ändern können“, kommentiert die Hauptgeschäftsführerin des BHKH, Dr. Bettina Wehrisch. „Den Grenzwert in der TRGS legt das Ministerium fest. Wir fordern jedoch mit Nachdruck eine praxisgerechte Ausgestaltung.“ Bei Maschinen, deren Grenzwert zwischen 2 mg und 5 mg/KubikÂmeter liegt, dürfe nicht allein der Moment der Nutzung als Beurteilungsbasis dienen. Vielmehr müsse der Schichtmittelwert herangezogen werden, der auch die Zeiten der Nicht-Nutzung berücksichtigt.
„Andere Forderungen in den derzeitigen Verhandlungen lehnen wir strikt ab“, stellt Wehrisch klar. Darunter falle zum Beispiel eine permanente Reststaubüberwachung, sofern die Absaugung der Maschine über eine Luftrückführung verfügt. Eine solche Überwachung zöge eine Pflicht zur Nachrüstung nach sich. Die damit verbundenen Kosten wären für kleinere Betriebe zu hoch.
„Wir setzen uns klar für den Arbeitsschutz ein“, erklärt die Hauptgeschäftsführerin des BHKH. „Dieser darf aber nicht zu unnötigen bürokratischen Hürden führen; die Betriebe müssen wirtschaftlich arbeiten können.“ Sei dies nicht gegeben, bleibe der Arbeitgeberseite unter Umständen nichts anderes übrig, als die Gespräche zur TRGS für gescheitert zu erklären. „Wir wollen nicht um jeden Preis eine Einigung."
Die TRGS 553 muss vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen werden. Der BHKH ist an den Verhandlungen nur mittelbar durch ein Mitglied des Arbeitskreises Holzstaub beteiligt. Dieser war vom AGS mit der Ausarbeitung eines Entwurfs der TRGS beauftragt worden. Die Arbeitgeber sind durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes im AGS vertreten. Eine Neuregelung der TRGS setzt die Einigkeit des AGS voraus.
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BHKH-FordeÂrung: Die NutÂzung von MaschiÂnen in der HolzÂverarÂbeiÂtung muss praktiÂkabel und wirÂtschaftÂlich bleiÂben. (Foto: BHKH)
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