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Handwerkskammer Ulm begrüßt Novellierung des Meister-BAföGs

Hauptgeschäftsführer Hermann Stangier: „Novelle ist ein Beitrag zur Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung.

Anlässlich der Neufassung des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG) erklärt Hauptgeschäftsführer Hermann Stangier, Handwerkskammer Ulm: „Das bisherige Gesetz hatte erhebliche Mängel, da es zahlreiche Meisterschüler von der Förderung ausschloss und es so in vielen Fällen an der notwenigen Finanzierungsgrundlage, den Lebensunterhalt und die Lehrgangsgebühren für die Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung, fehlen ließ. Die Gesetzesänderung trägt der wachsenden Bedeutung der beruflichen Weiterqualifizierung und des lebensbegleitenden Lernens Rechnung. Es fördert die vom Handwerk seit langem geforderte Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung“.

Die Gesetzesänderung der Bundesregierung sieht eine Verbesserung in wesentlichen Punkten vor. Auch potenziellen Existenzgründern wird der Schritt in die Selbstständigkeit erleichtert, da die Fristen für die Existenzgründung zur Einstellung von zwei Beschäftigten auf drei Jahre als Voraussetzung für den Darlehens-erlass verlängert werden. Gleichzeitig wurde der Darlehenserlass auf 75 Prozent angehoben. Der Vermögensfreibetrag wurde deutlich auf € 35.791.-- erhöht, um für die Existenzgründung angespartes Vermögen zu schonen. „Dies schafft eine gute Basis für berufliche Fortentwicklung des Einzelnen und wird auch zu neuen Arbeits- und Ausbildungsplätzen im Handwerk führen“, erklärt Hauptgeschäftsführer Hermann Stangier.

Weitere Inhalte des Änderungsgesetzes sind:

Familie und Alleinerziehende erhalten bessere Konditionen bei der Unterhaltsförderung im Rahmen von Vollzeitfortbildungen. Hierzu wurde der Kinderzuschlag beim Unterhaltsbeitrag angehoben und der Kinderbetreuungszuschuss von 200.-- DM auf € 128.-- pro Monat erhöht.

Vor allem mit einem Zuschuss von 35 Prozent zur Förderung der Kurskosten wer-den sowohl diejenigen bessergestellt, die eine Fortbildung in Teilzeitform neben dem Beruf absolvieren, wie auch diejenigen, die ihre Maßnahme in Vollzeitform durchführen. Unter bestimmten Bedingungen können für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu € 10.226.-- bewilligt werden.

Die Kosten des Meisterstücks werden künftig bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von € 1.534.-- als Darlehen in die Förderung einbezogen.

In Deutschland lebende Ausländer werden bereits nach 3-jähriger Erwerbstätigkeit (bisher 5 Jahre) gefördert.

Die zins- und tilgungsfreie Karenzzeit für die Rückzahlung der Darlehen, wurde auf maximal 6 Jahre erhöht.

Die Handwerkskammer Ulm hofft, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 2002 es zu einem erheblichen Anstieg der Aufstiegsfortbildungen im Handwerk kommt.

Datum: 10.01.2002
Autor: HK-Ulm


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