Die neue Ausbildungsverordnung im Tischler- und SchreiÂnerhandwerk steht. Im Februar erscheint sie im BundesÂgesetzblatt; Anfang August tritt sie in Kraft - pünktlich zum kommenden Ausbildungsjahr. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) hat während der mehrjährigen ErarbeiÂtungsphase zukunftsweisende Änderungen durchgesetzt.
"Die Tätigkeitsfelder der Lehrlinge sind jetzt offener formuliert", erläutert Günter Füllgraf, Präsident des BHKH. "So können sie auch Bereiche abdecken, die sich erst in Zukunft für Tischler und Schreiner ergeben. Außerdem haben wir dafür geÂsorgt, dass moÂderne Ausbildungsinhalte dazu gekommen sind, zum Beispiel der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen oder Elektro- und Armaturenmontage." Auch der Umgang mit CompuÂter gesteuerten Maschinen ist in die neue Verordnung aufgenomÂmen worden. Kundenorientierung und SerÂviceleistung sind ebenÂfalls integriert. Speziell diese beiden Punkte würden immer wichÂtiger, so Füllgraf. Tischler und SchreiÂner seien nicht mehr nur als reine Produzenten gefragt, sondern zunehmend als Dienstleister.
Wesentliche Änderungen werden bei der BestehensÂregelung einÂgeführt. Nach der noch gültigen Verordnung kann der Lehrling mit einer Sechs in einem theoretischen Fach oder beim GesellenÂstück die AbschlussÂprüfung bestehen. Auch mit zwei Fünfen im theoretischen Teil kann er die Gesellenprüfung schaffen. VorausÂsetÂzung ist jeweils ein Ausgleich durch andere Noten. AusgenomÂmen sind das Sperrfach Technologie und die ArbeitsÂprobe. Hier ist eine Fünf nicht auszugleichen.
Die neue Ausbildungsverordnung sieht kein Sperrfach vor. AllerÂdings ist der Prüfling mit einer Sechs in jedem Fall durchgefallen. Dasselbe gilt für zwei Fünfen im theoretischen oder im praktiÂschen Teil. Auszugleichen ist nur eine Fünf. In beiden PrüfungsÂteilen muss der Lehrling eine insgesamt ausreichende Leistung zeigen.
"Damit ist die Bestehensregelung insgesamt strenger geworden", resümiert Füllgraf. "Das entspricht den gestiegenen AnforderunÂgen im Berufsalltag der Tischler und Schreiner."
Ebenfalls neu: Die Arbeitsprobe heißt künftig Arbeitsaufgabe I, das Gesellenstück Arbeitsaufgabe II. Dazu kommt jeweils ein Fachgespräch als Bestandteil der Zwischen- und der GesellenÂprüfung. Dies hatten unter anderem die Bundesministerien geÂfordert, die an der Erarbeitung der Verordnung mitgewirkt haben.
In der Zwischenprüfung ist das Fachgespräch auf zehn Minuten angeÂsetzt und findet während der Arbeitsaufgabe I statt. Bei der Gesellenprüfung dauert es dreißig Minuten und beÂzieht sich auf die Arbeitsaufgabe II. Mehrere Gesprächsphasen sind zulässig, zum Beispiel nach der Genehmigung und bei der Abgabe des Stückes. "Durch diese Möglichkeit der Teilung ist das FachgeÂspräch auch für Innungen handhabbar, die viele Prüfungen schultern müssen", erklärt Füllgraf.
Auf Forderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und TechÂnologie (BMWi) ist die Zeit für die Fertigung der Arbeitsaufgabe II auf 100 Stunden reduziert worden. Bisher waren es 120 Stunden. "Trotz dieser Verringerung - der BHKH hat Schlimmeres verhinÂdern können", so Füllgraf abschließend. "Ursprünglich wollte das Ministerium die Zeit auf 80 Stunden drücken."
Neben dem BHKH und dem BMWi waren das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und die IG Metall an der Erarbeitung der Ausbildungsverordnung beteiligt.
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