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Neue Ausbildungsverordnung - Der Zukunft entgegen


Die neue Ausbildungsverordnung im Tischler- und Schrei­nerhandwerk steht. Im Februar erscheint sie im Bundes­gesetzblatt; Anfang August tritt sie in Kraft - pünktlich zum kommenden Ausbildungsjahr. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) hat während der mehrjährigen Erarbei­tungsphase zukunftsweisende Änderungen durchgesetzt.

"Die Tätigkeitsfelder der Lehrlinge sind jetzt offener formuliert", erläutert Günter Füllgraf, Präsident des BHKH. "So können sie auch Bereiche abdecken, die sich erst in Zukunft für Tischler und Schreiner ergeben. Außerdem haben wir dafür ge­sorgt, dass mo­derne Ausbildungsinhalte dazu gekommen sind, zum Beispiel der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen oder Elektro- und Armaturenmontage." Auch der Umgang mit Compu­ter gesteuerten Maschinen ist in die neue Verordnung aufgenom­men worden. Kundenorientierung und Ser­viceleistung sind eben­falls integriert. Speziell diese beiden Punkte würden immer wich­tiger, so Füllgraf. Tischler und Schrei­ner seien nicht mehr nur als reine Produzenten gefragt, sondern zunehmend als Dienstleister.

Wesentliche Änderungen werden bei der Bestehens­regelung ein­geführt. Nach der noch gültigen Verordnung kann der Lehrling mit einer Sechs in einem theoretischen Fach oder beim Gesellen­stück die Abschluss­prüfung bestehen. Auch mit zwei Fünfen im theoretischen Teil kann er die Gesellenprüfung schaffen. Voraus­set­zung ist jeweils ein Ausgleich durch andere Noten. Ausgenom­men sind das Sperrfach Technologie und die Arbeits­probe. Hier ist eine Fünf nicht auszugleichen.

Die neue Ausbildungsverordnung sieht kein Sperrfach vor. Aller­dings ist der Prüfling mit einer Sechs in jedem Fall durchgefallen. Dasselbe gilt für zwei Fünfen im theoretischen oder im prakti­schen Teil. Auszugleichen ist nur eine Fünf. In beiden Prüfungs­teilen muss der Lehrling eine insgesamt ausreichende Leistung zeigen.

"Damit ist die Bestehensregelung insgesamt strenger geworden", resümiert Füllgraf. "Das entspricht den gestiegenen Anforderun­gen im Berufsalltag der Tischler und Schreiner."

Ebenfalls neu: Die Arbeitsprobe heißt künftig Arbeitsaufgabe I, das Gesellenstück Arbeitsaufgabe II. Dazu kommt jeweils ein Fachgespräch als Bestandteil der Zwischen- und der Gesellen­prüfung. Dies hatten unter anderem die Bundesministerien ge­fordert, die an der Erarbeitung der Verordnung mitgewirkt haben.

In der Zwischenprüfung ist das Fachgespräch auf zehn Minuten ange­setzt und findet während der Arbeitsaufgabe I statt. Bei der Gesellenprüfung dauert es dreißig Minuten und be­zieht sich auf die Arbeitsaufgabe II. Mehrere Gesprächsphasen sind zulässig, zum Beispiel nach der Genehmigung und bei der Abgabe des Stückes. "Durch diese Möglichkeit der Teilung ist das Fachge­spräch auch für Innungen handhabbar, die viele Prüfungen schultern müssen", erklärt Füllgraf.

Auf Forderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech­nologie (BMWi) ist die Zeit für die Fertigung der Arbeitsaufgabe II auf 100 Stunden reduziert worden. Bisher waren es 120 Stunden. "Trotz dieser Verringerung - der BHKH hat Schlimmeres verhin­dern können", so Füllgraf abschließend. "Ursprünglich wollte das Ministerium die Zeit auf 80 Stunden drücken."

Neben dem BHKH und dem BMWi waren das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und die IG Metall an der Erarbeitung der Ausbildungsverordnung beteiligt.

Datum: 25.01.2006
BHKH Bundesverband Holz und Kunststoff
Autor: BHKH Bundesverband Holz und Kunststoff
Ansprechpartner: Herr Markowski
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